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   BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22   

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BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22 (https://dejure.org/2022,37972)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2022 - 3 StR 111/22 (https://dejure.org/2022,37972)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2022 - 3 StR 111/22 (https://dejure.org/2022,37972)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 34 StPO; § 349 Abs. 2 StPO; § 356a StPO; Art. 103 Abs. 1 GG
    Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Verwerfung der Revision durch Beschluss ohne Begründung; Antragsschrift der Staatsanwaltschaft; Gegenerklärung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.2007 - 2 BvR 746/07

    Teils unzulässige, im übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487 Rn. 7).
  • BVerfG, 21.01.2002 - 2 BvR 1225/01

    Zur gebotenen Substantiierung der strafprozessualen Revisionsrüge der Verwertung

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22
    Den von Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Einflussnahmemöglichkeiten eines Revisionsführers ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier wahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, StraFo 2007, 370; siehe auch bereits Beschluss vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 1225/01, NStZ 2002, 487 Rn. 7).
  • EGMR, 13.02.2007 - 15073/03

    L. J. gegen Deutschland

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22
    Die Begründung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention geboten (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
  • BGH, 12.11.2013 - 3 StR 135/13

    Verwerfung der Anhörungsrüge (keine Gehörverletzung bei Verwerfung der Revision

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22
    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 04.12.2008 - 1 StR 510/08

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22
    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
  • BGH, 02.07.2013 - 2 StR 99/13

    Unzulässige und unbegründete Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 29.11.2022 - 3 StR 111/22
    Darüber hinausgehend zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3).
  • BGH, 21.03.2023 - 3 StR 255/22

    Anhörungsrüge

    Die Vorschrift des § 34 StPO ist auf letztinstanzliche Entscheidungen nicht anwendbar; insoweit besteht eine Begründungspflicht nach einfachem Recht nicht (BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 1 StR 510/08, NStZ-RR 2009, 119; vom 12. November 2013 - 3 StR 135/13, juris Rn. 3; vom 29. November 2022 - 3 StR 111/22, juris Rn. 3).

    Darüber hinaus zwingt Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch BGH, Beschlüsse vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3; vom 29. November 2022 - 3 StR 111/22, juris Rn. 3).

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